Kosten

KOSTEN

Gebühren

Grundsätzlich sind alle vom Mandanten zu entrichtenden Auslagen und Gebühren seit 01.07.2004 im RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz ist für alle Rechtsanwälte verbindlich und auch unsere Kanzlei rechnet danach ab.

Je nach Art und Umfang der Tätigkeit fallen eine oder mehrere Gebühren an. Die Höhe dieser Gebühren berechnet sich nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, dem sog. Gegenstandswert.
Die anfallenden Gebühren können Sie leicht aus der unten stehenden Tabelle ablesen oder gleich hier errechnen.

Gebührentabelle

Wert bis
Rechtsanwaltsgebühren nach § 13 RVG
Gerichtskosten
1,0
0,3
0,5
0,55
0,65
0,75
0,8
1,2
1,3
1,5
1,6
1
3
300
25 10 12,5 13,75 16,25 18,75 20 30 32,5 37,5 40 25 75
600 45 13,5 22,5 24,75 29,25 33,75 36 54 58,5 67,5 72 35 105
900 65 19,5 32,5 35,75 42,25 48,75 52 78 84,5 97,5 104 45 135
1.200 85 25,5 42,5 46,75 55,25 63,75 68 102 110,5 127,5 136 55 165
1.500 105 31,5 52,5 57,75 68,25 78,75 84 126 136,5 157,5 168 65 195
2.000 133 39,9 66,5 73,15 86,45 99,75 106,4 159,6 172,9 199,5 212,8 73 219
2.500 161 48,3 80,5 88,55 104,65 120,75 128,8 193,2 209,3 241,5 257,6 81 243
3.000 189 56,7 94,5 103,95 122,85 141,75 151,2 226,8 245,7 283,5 302,4 89 267
3.500 217 65,1 108,5 119,35 414,05 162,75 173,6 260,4 282,1 325,5 347,2 97 291
4.000 245 73,5 122,5 134,75 159,25 183,75 196 294 318,5 367,5 392 105 315
4.500 273 81,9 136,5 150,15 177,45 204,75 218,4 327,6 354,9 409,5 436,8 113 339
5.000 301 90,3 150,5 165,55 195,65 225,75 240,8 361,2 391,3 451,5 481,6 121 363
6.000 338 101,4 169 185,9 219,7 253,5 270,4 405,6 439,4 507 540,8 136 408
7.000 375 112,5 187,5 206,25 243,75 281,25 300 450 487,5 562,5 600 151 453
8.000 412 123,6 206 226,6 267,8 309 329,6 494,4 535,6 618 659,2 166 498
9.000 449 134,7 224,5 246,95 291,85 336,75 359,2 538,8 583,7 673,5 718,4 181 543
10.000 486 145,8 243 267,3 315,9 364,5 388,8 583,2 631,8 729 777,6 196 588
13.000 526 157,8 263 289,3 341,9 394,5 420,8 631,2 683,8 789 841,6 219 657
16.000 566 169,8 283 311,3 367,9 424,5 452,8 679,2 735,8 849 905,6 242 726
19.000 606 181,8 303 333,3 393,9 454,5 484,8 727,2 787,8 909 969,6 265 795
22.000 646 193,8 323 355,3 419,9 484,5 516,8 775,2 839,8 969 1033,6 288 864
25.000 686 205,8 343 377,3 445,9 514,5 548,8 823,2 891,8 1029 1097,6 311 933
30.000 758 227,4 379 416,9 492,7 568,5 606,4 909,6 945,4 1137 1212,8 340 1020
35.000 830 249 415 456,5 539,5 622,5 664 996 1079 1245 1328 369 1107
40.000 902 270,6 451 496,1 586,3 676,5 721,6 1082,4 1172,6 1353 1443,2 398 1194
45.000 974 292,2 487 535,7 633,1 730,5 779,2 1168,8 1266,2 1461 1558,4 427 1281
50.000 1046 313,8 523 575,3 679,9 784,5 836,8 1255,2 1359,8 1569 1673,6 456 1368

Kosten

Scheidungsverfahren

 

Im Scheidungsverfahren lassen sich die allgemeinen Regeln zur Kostentragung nicht so anwenden, schließlich stellt sich die Frage nach Gewinner und Verlierer nicht.
Um aber mit der Vorstellung aufzuräumen, eine Scheidung wäre unerschwinglich teuer, möchten wir hier einen kurzen Überblick über die anfallenden Kosten geben.

Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass die Rechtsschutzversicherung im Regelfall diese Kosten nicht übernimmt, jedoch gibt es seit kurzem auf dem Markt die Möglichkeit dieses Risiko extra zu versichern. Zu beachten ist dabei allerdings, dass zwischen Versicherungsabschluss und Scheidungsfall einige Zeit verstrichen sein muss. Manche Versicherungen übernehmen aber zumindest die Beratungskosten.

Sollten die Voraussetzungen vorliegen, kommt allerdings die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

Grundsätzlich trägt jede der Parteien die Kosten zur Hälfte, d.h. jeder trägt seine Anwaltskosten und die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten. Wie hoch diese Kosten sind bestimmt sich nach dem festgesetzten Wert, in der Regel aus dem dreifachen Monatsnettogehalt beider Eheleute, abzüglich 250 € je unterhaltsberechtigtem Kind pro Monat. Der Mindestwert beträgt 2000 €.

Dieser Wert kann sich erhöhen, je nachdem über was das Gericht zusätzlich entscheiden muss, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Sorgerecht, ... Deshalb lässt sich meist zu Beginn des Scheidungsverfahrens noch nicht genau beziffern, auf welche Summe sich die anfallenden Kosten belaufen, wir sind jedoch in ihrem Interesse bemüht, diese so gering wie möglich zu halten.

An dieser Stelle sei noch ein Hinweis gestattet. Die landläufige Auffassung, dass man nur einen gemeinsamen Anwalt beauftragen könne ist nicht richtig. Der Anwalt kann immer nur einen der Ehepartner rechtlich vertreten, etwas anderes würde den Beratungspflichten zuwiderlaufen.
Es genügt jedoch, wenn der Ehepartner anwaltlich vertreten wird, der den Scheidungsantrag vor Gericht stellt. Dies ist sicherlich eine kostengünstige Variante, setzt aber wohl doch voraus, dass sich die Ehegatten vertrauen und keine größeren Streitigkeiten vorhanden sind. In den meisten Fällen ist diese Variante nicht zu empfehlen.

Kosten

Prozesskostenhilfe (PKH)

 

Mancher verzichtet oft auf die gerichtliche Durchsetzung Seiner Rechte, weil Er sich seiner Ansicht nach einen Prozess einfach gar nicht leisten kann. Unter Umständen kommt aber die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

Früher war die Prozesskostenhilfe unter dem Begriff „Armenhilfe“ bekannt, heute ist dieser Begriff nicht mehr gültig und auch nicht mehr passend, denn es kann auch jeder normal verdienende Bürger in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen, wenn seinem Einkommen erhebliche Belastungen gegenüberstehen.

Da viele Bürger hohe Mieten zahlen, Unterhalt leisten müssen oder Kredite tilgen, lohnt sich die Prüfung der Gewährung der Prozesskostenhilfe oft auch für „Normalverdiener“.

Voraussetzungen der PKH:

  • Erfolgsaussichten – der beabsichtigte Prozess muss Aussicht auf Erfolg haben. Bei der Prüfung werden aber keine allzu strengen Maßstäbe von den Gerichten angewendet, oft genügt die Möglichkeit.
  • Fehlende Mutwilligkeit – Die Klageerhebung oder Verteidigung darf nicht mutwillig sein. Mutwillig handeln Sie dann, wenn Sie Klage wegen eines Anspruchs erheben, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde.
  • Wirtschaftliche Verhältnisse – PKH wird gewährt, wenn Sie weiterhin, die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. D.h. Prozesskostenhilfe erhält derjenige, dem von Seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen, Schulden etc. und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein monatlicher Betrag von 388,-€ zum Leben bleibt.

Die notwendigen Unterlagen müssen mit dem Antrag bei Gericht eingereicht werden. Bei Sozialhilfeempfängern genügt der letzte Sozialhilfebescheid.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie auch bequem zu Hause ausfüllen u. ausdrucken und unterschrieben mit den notwendigen Unterlagen bei uns vorbeibringen.

 

Hier können sie gleich errechnen, ob sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben:
www.pkh-fix.de

 

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Kosten

Beratungshilfe

 

Beratungshilfe ist das außergerichtliche Gegenstück zur Prozesskostenhilfe.

Beratungshilfe bekommt derjenige, dem nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden würde.

Die Beratungshilfe kann direkt beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Vom Amtsgericht erhalten Sie einen Beratungsschein, mit dem Sie zu dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen können. Eine Rechtsberatung durch die Mitarbeiter am Amtsgericht ist diesen nicht gestattet.

Sie können auch direkt zum Rechtsanwalt, der dann den Antrag auf Beratungshilfe für Sie stellt. Sollte das Gericht jedoch die Gewährung der Beratungshilfe ablehnen, fallen die üblichen Rechtsanwaltskosten an.

Egal wo Sie den Antrag stellen, bringen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen mit, Mietvertrag, Verdienstbescheinigung, Versicherungspolicen etc. .

Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie auch bequem zu Hause ausfüllen u. ausdrucken und unterschrieben mit den notwendigen Unterlagen bei uns vorbeibringen.

 

Antrag auf Beratungshilfe

Kosten

Rechtsschutzversicherung

 

Wenn es um Ihr gutes Recht geht, ist schnelle und effektive anwaltliche Hilfe das Wichtigste.

Sein Recht aber auch durchzusetzen kann schnell ein kleines Vermögen an Anwalts- und Gerichtskosten verursachen. Deshalb sollten Sie den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen!

Die Frage: „Kann ich mir den Rechtsstreit leisten?“ stellt sich für Inhaber einer Rechtsschutzversicherung meist nicht – die Rechtsschutz- versicherung übernimmt die Kosten des Rechtsstreites, wenn Aussicht auf Erfolg besteht.

Welche Risiken von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden, bestimmt sich nach den einzelvertraglichen Regelungen mit Ihrem Versicherer und den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- versicherung (kurz: ARB) dar, die je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Prinzipiell entscheiden Sie selbst, welche möglichen Prozessrisiken Sie absichern wollen: Vom Rechtsschutz im Straßenverkehr bis zum Komplettpaket mit allen versicherbaren Rechtsgebieten.

Die Rechtsschutzversicherung tritt nicht für Streitigkeiten ein, deren Ursache bereits gesetzt ist. Regelmäßig müssen zwischen Vertragsabschluß und Ursache mindestens drei Monate liegen.

Wieviel eine Rechtsschutzversicherung kostet, hängt von den versicherten Risiken ab – unabhängige Versicherungsmakler helfen Ihnen bei der Suche nach den für Sie günstigen Angeboten.

Unsere Kanzlei befindet sich in der Bertholdstraße 22, in den Räumen des EG
Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Schneider & Schneider

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