Verbraucherinsolvenz

Restschuldbefreiung (Stufe 4)

 

Nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht über die Restbefreiung des Schuldners.

Die Restschuld kann auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, wenn:
Versagungsgründe vorliegen, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten oder diese ihm versagt worden ist,
  • während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Vermögen verschwendet oder unangemessene Schulden gemacht hat.


Nach Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen alle Forderungen der Insolvenzgläubiger und das Verfahren ist beendet.

Die Restschuldbefreiung umfasst jedoch keine Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren begründet wurden.

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